Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 12 Auswahlkommission
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/12#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/12#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/12#abs-3 (3) In begründeten Fällen kann
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/12#abs-4 (4) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/12#abs-5 (5) Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/12#abs-6 (6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/12#abs-7 (7) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 GntZollDVDV →
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- VG Regensburg, 27.01.2022 – RN 1 E 21.1462Zitiert von 2
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